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   BFH, 22.10.1980 - II R 73/77   

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https://dejure.org/1980,641
BFH, 22.10.1980 - II R 73/77 (https://dejure.org/1980,641)
BFH, Entscheidung vom 22.10.1980 - II R 73/77 (https://dejure.org/1980,641)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 1980 - II R 73/77 (https://dejure.org/1980,641)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 131, 536
  • DB 1981, 619
  • BStBl II 1981, 78
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 77/17

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Keine Schenkungsteuer bei gemeinsamer

    Bei einem Vertrag zugunsten Dritter ist das dem Dritten eingeräumte Forderungsrecht - und nicht erst das zu seiner Erfüllung Erhaltene - Zuwendungsgegenstand (BFH-Urteile vom 20.01.2005 II R 20/03 BStBl II 2005, 408; vom 22.10.1980 II R 73/77, BFHE 131, 536, BStBl II 1981, 78), soweit die weiteren Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung im Valutaverhältnis vorliegen.

    Denn mit dem frei verfügbaren Recht auf die Leistung hat der Begünstigte bereits einen Vermögensgegenstand in den Händen (BFH-Urteil vom 22.10.1980 II R 73/77, BFHE 131, 536, BStBl II 1981, 78).

  • BFH, 23.10.2002 - II R 71/00

    Grundstücksschenkung gegen Gleichstellungsgeld

    Dieses Forderungsrecht --und nicht erst das zu seiner Erfüllung gezahlte Gleichstellungsgeld-- ist Gegenstand der weiteren mit den Übertragungsverträgen jeweils zu Gunsten des Bruders bewirkten Schenkungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die bereits mit Abschluss der Verträge i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1980 II R 73/77, BFHE 131, 536, BStBl II 1981, 78; kritisch: Meincke, Erbschaftsteuergesetz, Kommentar, 13. Aufl. 2002, § 9 Anm. 51 --dazu aber wiederum § 7 Anm. 95--).
  • BFH, 17.02.1993 - II R 72/90

    Besteuerung einer Schenkung aufgrund einer vertraglichen Weiterschenkungsklausel

    In diesem Fall hat der Dritte nicht bereits aufgrund des ursprünglichen Schenkungsvertrags eine frei verfügbare Forderung gegenüber dem Zwischenbedachten, die bereits als ausgeführte Schenkung i. S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 anzusehen sein und den Tatbestand der Nr. 2 der Vorschrift ausschließen würde (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 1980 II R 73/77, BFHE 131, 536, BStBl II 1981, 78).
  • BFH, 20.01.2005 - II R 20/03

    Erwerbstatbestand, Erwerbsgegenstand und Erwerbszeitpunkt beim Erwerb aufgrund

    Nach der Rechtsprechung des BFH richtet sich die Frage, ob bei Schenkungen unter der Auflage, eine Leistung an einen Dritten zu erbringen, die Begünstigung des Dritten der Steuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegt, danach, ob der begünstigte Dritte aus der Anordnung des Schenkers (Versprechensempfängers) einen frei verfügbaren Anspruch auf die Leistung gegen den Versprechenden erlangt hat (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1980 II R 73/77, BFHE 131, 536, BStBl II 1981, 78; vom 17. Februar 1993 II R 72/90, BFHE 171, 316, BStBl II 1993, 523, und vom 23. Oktober 2002 II R 71/00, BFHE 200, 402, BStBl II 2003, 162).
  • BFH, 11.06.2008 - II R 60/06

    Zuwendungsgegenstand bei einer Schenkung unter Auflage im Wege eines Vertrags

    Gegenstand der freigebigen Zuwendungen an den Auflagebegünstigten ist bei solchen Schenkungen unter Auflage, die --sei es durch ausdrückliche Regelung oder aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 330 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)-- mittels echtem Vertrag zugunsten Dritter bewirkt werden, bereits die dem Dritten eingeräumte Forderung gegen den Auflagebeschwerten als Verpflichteten und nicht etwa erst der Vermögensgegenstand, dessen Übertragung gefordert werden kann (so BFH-Urteile in BFHE 208, 432, BStBl II 2005, 408; vom 22. Oktober 1980 II R 73/77, BFHE 131, 536, BStBl II 1981, 78, sowie vom 23. Oktober 2002 II R 71/00, BFHE 200, 402, BStBl II 2003, 162, unter II. 3.).
  • BFH, 06.03.1985 - II R 19/84

    Schenkung eines zu errichtenden Gebäudes

    Ausgeführt ist die Schenkung, wenn die Vermögensverschiebung endgültig ist, wenn also der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker frei über das Zugewendete verfügen kann; denn die Schenkung setzt eine endgültige materielle Bereicherung des Beschenkten voraus (vgl. Knobbe-Keuk, "Verunglückte" Schenkungen, in Festschrift für Werner Flume, Bd. II, S. 149 f., 155 bis 157, 161, m. w. N.; RG-Urteil vom 6. Februar 1905 III 273/05, RGZ 62, 386, 390; Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 29. Oktober 1931 I eA 74/30, RStBl 1931, 973; Kipp, Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz, Berlin 1927, § 3 Anm. 50; s. auch BFH-Urteil vom 22. Oktober 1980 II R 73/77, BFHE 131, 536, BStBl II 1981, 78).
  • FG Baden-Württemberg, 18.07.2000 - 13 K 181/96

    Voneinander getrennte Schenkung jeweils eines Grundstücks an zwei Brüder gegen

    Hierin liegt die Bereicherung (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1980 II R 73/77, BStBl II 1981, 78 ).

    Bei dieser Betrachtungsweise ist unerheblich, ob die Schenkungsteuer bezüglich der Gleichstellungsgelder gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bereits mit Abschluß der jeweiligen Schenkungsverträge (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1981, 78 ) oder - wie der Beklagte angenommen hat - erst mit der Erfüllung der Zuwendungen (durch Aufrechnung) am ... entstanden ist.

  • FG Berlin, 12.11.2002 - 5 K 5125/01

    Anspruch auf Eigentumsübertragung keine Zuwendung

    Während der BFH davon ausgeht, dass eine Schenkung in einem solchen Fall ausgeführt ist, wenn der Schenkende dem Beschenkten eine frei verfügbare Forderung gegen einen Dritten zuwendet (siehe Urteil vom 22. Oktober 1980 II R 73/77, BStBl 1981 11, 78), wird in der Literatur insoweit die Auffassung vertreten, dass die Steuer bei einer mittels eines Vertrages zugunsten Dritter zugewandten Forderung erst im Zeitpunkt der Erfüllung des zugewandten Anspruchs entsteht (vgl. Kapp/Ebeling, ErbStG , Stand: Juni 2002, § 7 Rz. 97).

    Die Revision hat das Gericht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, weil es mit der Entscheidung möglicherweise von dem Urteil des BFH vom 22. Oktober 1980 ( II R 73/77, BStBl 1981 11, 78) abweicht.

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.1998 - 9 K 53/96

    Abtretung eines Grundstückübertragungsanspruchs

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  • FG Baden-Württemberg, 24.10.2003 - 9 K 8/99

    Schenkungsweise Abtretung öffentlich-rechtlicher Ansprüche auf Rückübereignung

    Eine Anspruchs-/Forderungsschenkung ist ausgeführt, wenn der Zuwendende durch einen Vertrag mit dem Bedachten diesem eine frei verfügbare Forderung zuwendet (BFH-Urteile vom 17. Februar 1993 II R 72/90, BStBl II 1993, 523 ; vom 22. Oktober 1980 II R 73/77, BStBl II 1981, 78 ; Petzoldt, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz , Kommentar, 2. Auflage, 1986, § 9 Rdnr. 50; Moench/Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kommentar, ErbStG § 9 Rdnrn. 23-26).
  • FG Köln, 11.03.1999 - 9 K 2277/98

    Beginn und Lauf der Festsetzungsfrist bei der Schenkungssteuer; Ausführung einer

  • FG Köln, 05.06.2009 - 9 K 4279/07

    Keine erwerbsmindernde Berücksichtigung einer zur Weitergabe verpflichtenden

  • FG Hessen, 13.05.1997 - 2 K 5477/96

    Voraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld; Anrechnung der Einkünfte des

  • BFH, 07.03.1995 - X R 190/93

    Befugnis des Bevollmächtigten zur Prozessvertretung - Nichtzulassungsbeschwerde

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.12.1995 - 4 K 2317/95

    Entstehung von Schenkungsteuer durch den Erwerb eines Forderungsrechtes aufgrund

  • FG Köln, 11.03.1999 - 9 K 2280/98

    Beginn und Lauf der Festsetzungsfrist bei der Schenkungssteuer; Ausführung einer

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